Wie können Ausländer eine Immobilie in der Republik Kroatien erwerben?
Beim Erwerb von Immobilien in Kroatien gelten für kroatische oder fremde Staatsbürger unterschiedliche Regeln. Für kroatische Staatsbürger gibt es im Immobilienhandel (außer die Immobilien sind Allgemeingut und mit ihnen kann nicht gehandelt werden). Die Weise bzw. Möglichkeit für Ausländer Immobilien in Kroatien zu erwerben unterscheidet sich abhängig davon, ob der Erwerber eine natürliche oder eine juristische Person ist und ob sie aus einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Drittstaat stammt.
Eigentumsrecht über eine Immobilie unter denselben Bedingungen wie kroatische Staatsbürger verwirklichen
Unter dem Begriff Ausländer versteht man Personen, die keine kroatischen Staatsbürger sind, wobei man Staatsbürger aus EU-Mitgliedsstaaten und solche aus Drittstaaten unterscheiden muss. Ausländer, also Staatsbürger und juristische Personen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, können seit dem 01. Februar 2009 Eigentumsrecht über eine Immobilie unter denselben Bedingungen wie kroatische Staatsbürger verwirklichen, wobei natürlich die allgemeinen Voraussetzungen eines gültigen Rechtsgeschäfts erfüllt werden müssen. Da für solche Personen keine besonderen Voraussetzungen (Gegenseitigkeit und Genehmigung des Justizministers) für den Eigentumserwerb an einer Immobilie mehr bestehen, entsteht zum Zeitpunkt des Abschließens des Rechtsgeschäfts die Grunderwerbssteuerpflicht, die dann auch berechnet wird.
In welchen Fällen kann ein Ausländer kein Eigentum erwerben?
Ausländer, egal ob sie aus der Europäischen Union oder aus Drittstaaten stammen, dürfen kein Eigentum an folgenden Arten von Immobilien erwerben:
- in wegen dem Schutz und der Interessen der Republik Kroatien ausgeschlossenen Gebieten liegende Immobilien
- landwirtschaftliche Grundstücke
- unter Schutz stehende Naturgebiete
- Wald und Waldgrundstücke
Dies wird mit dem Gesetz über landwirtschaftliche Grundstücke und Naturschutzgebiete aus dem Naturschutzgesetz geregelt. Laut der Bestimmungen der genannten Gesetze können Staatsbürger und juristische Personen aus Mitgliedsstaaten der EU keine Eigentumsrechte an landwirtschaftlichen Grundstücken, in streng geschützten Reservaten, Nationalparks, besonderen Reservaten, Naturparks, Regionalparks, Naturmonumenten, bedeutsamen Landschaften, Parkwäldern und Denkmälern der Parkarchitektur erwerben. Rechtsgeschäfte, deren Gegenstand der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken und/oder Naturschutzgebieten seitens Staatsbürgern und juristischen Personen aus Mitgliedsstaaten der EU ist, sind nichtig. Das Finanzamt achtet von Amts wegen auf solche Rechtsgeschäfte und auf solche Rechtsgeschäfte wird keine Grunderwerbssteuer berechnet.
Für alle anderen Ausländer gelten die allgemeinen (Gültigkeit des Rechtsgeschäfts) und besonderen (Gegenseitigkeit und Genehmigung) Voraussetzungen für den Eigentumserwerb an Immobilien in der Republik Kroatien. Unter folgendem
Link können Sie Informationen bezüglich der Gegenseitigkeit für den jeweiligen Staat finden.
dass andere Ausländer (die keine Staatsbürger und juristische Personen aus Mitgliedsstaaten der EU sind) wird für den Immobilienerwerb weiterhin eine Genehmigung des Justizministers benötigt. Deshalb entsteht die Grunderwerbssteuerpflicht für andere Ausländer zum Zeitpunkt des Erhalts der Genehmigung und die Grunderwerbssteuer wird zum Zeitpunkt des Erhalts der Genehmigung berechnet.
Unabhängig von den unterschiedlichen Voraussetzungen für den Immobilienerwerb für Ausländer, wenn die Grunderwerbssteuer berechnet wird, gelten für natürliche und juristische Personen dieselben Regeln, außer in Fällen, in denen dies durch internationale Verträge anders definiert wurde.
Sollte zwischen der Republik Kroatien und dem Herkunftsstaats des Erwerbers keine Gegenseitigkeit bestehen, kann der Erwerber eine Immobilie erwerben, indem er eine Handelsgesellschaft mit Sitz in der Republik Kroatien gründet, das in dem Falle Erwerber der Immobilie sein könnte. Diese neue Gesellschaft wäre dann ein kroatisches Unternehmen und der Eigentümer, während der fremde Staatsbürger Eigentümer von Anteilen in der Firma wäre. Die häufigste Gesellschaftsform in Kroatien ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die auch nur eine einzelne Person gründen kann und Gesellschafter sein kann.