Gemäß den Bestimmungen der Vermittlung im Immobilienhandel (˝NN˝br. 107/07, 114/12, 14/14, 32/19) erlässt die Agentur für Immobilienvermittlung TERRA DALMATICA d.o.o., mit Sitz in Šibenik, Obala hrvatske ratne mornarice 1, OIB: 71685047762 folgende:
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Einleitende Bestimmungen
Artikel 1
1) Mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die Geschäftsbeziehungen zwischen der Agentur für Vermittlung im Immobilienhandel TERRA DALMATICA d.o.o. (im weiteren Text die Agentur Terra Dalmatica) als Vermittler und dem Auftraggeber (einer natürlichen oder einer juristischen Person) festgelegt. Mit der Abschließung des Vermittlungsvertrags bestätigt der Auftraggeber, die Geschäftsbedingungen der Agentur Terra Dalmatica gelesen zu haben und mit ihnen einverstanden zu sein.
2) Der Auftraggeber ist laut dieser Bestimmungen eine natürliche oder juristische Person, die einen Vermittlungsvertrag oder Vermittlungsauftrag unterzeichnet. Das Angebot der Agentur Terra Dalmatica enthält mündlich oder schriftlich zugestellte Daten und ist durch eine Bestätigung bedingt. Die Agentur Terra Dalmatica behält sich das Recht vor, dass in der Beschreibung und dem Preis der Immobilie Fehler/Irrtümer, die wegen fehlerhafter Daten oder veränderter Verkaufsbedingungen, die nicht in Schriftform mittgeteilt wurden, enthalten sein können, oder dass die Immobilie schon verkauft (oder vermietet) wurde oder dass sich der Eigentümer vom Verkauf (oder Vermietung) der Immobilie zurückzog.
3) Der Empfänger (Auftraggeber) ist verpflichtet, die Angebote und Mitteilungen der Agentur Terra Dalmatica als Geschäftsgeheimnis zu wahren und darf sie nur nach einer schriftlichen Einwilligung der Agentur an Dritte weitergeben. Wurde der Empfänger schon mit den von der Agentur Terra Dalmatica angebotenen Immobilien bekannt gemacht, ist er verpflichtet die Agentur unverzüglich darüber zu informieren.
Pflichten der Agentur Terra Dalmatica
Artikel 2
1) Die Pflichten der Agentur Terra Dalmatica sind:
1. Mit dem Auftraggeber einen Vermittlungsvertag in Schriftform (Standard- oder Exklusivvertrag) abzuschließen;
2. Eine dritte Person zu finden und mit dem Auftraggeber in Verbindung zu bringen, um das vermittelte Geschäft abzuschließen,
3. Den Auftraggeber mit dem durchschnittlichen Marktpreis ähnlicher Immobilien bekannt zu machen;
4. Den Auftraggeber auf eventuelle juristische und materielle Makel der Immobilie aufmerksam zu machen;
5. In Urkunden, die das Eigentum oder ein anderes Sachenrecht an der Immobilie beweisen, einzusehen und den Auftraggeber auf offensichtliche Makel und mögliche Risiken wegen des nicht geregelten Status der Immobilie in den Grundbüchern aufmerksam zu machen;
6. Die nötigen Handlugen zwecks der Präsentation der Immobilie auf dem Markt vorzunehmen und die Immobile auf die von der Agentur definierte Weise zu annoncieren;
7. Eine Besichtigung der Immobilie zu ermöglichen,
8. Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers sowie auf dessen Anweisung auch andere Daten als Geschäftsgeheimnis zu hüten,
9. Den Auftraggeber über alle für das beabsichtigte Geschäft relevanten und der Agentur Terra Dalmatica bekannten Umstände zu informieren,
10. In Verhandlungen zu vermitteln und zu versuchen, einen Kauf zu verwirklichen;
11. Der Abschließung des Rechtsgeschäfts beizuwohnen (Vorvertrag und Vertrag);
12. Der Übergabe, die Gegenstand des Rechtsgeschäfts ist, beizuwohnen,
13. Wenn der Gegenstand des Vertrags ein Grundstück ist, den Verwendungszweck laut der Raumplanungsvorschriften bezüglich des Grundstücks zu prüfen,
14. Wenn der Auftraggeber die Agentur Terra Dalmatica dazu bevollmächtigt, wird die Agentur für den Auftraggeber Folgendes erledigen: nachdem eine Vereinbarung getroffen wurde, in Zusammenarbeit mit einer Partner-Anwaltskanzlei einen Vorvertrag und einen Immobilienkauf-, Tausch-, Mietvertrag erstellen, die Beglaubigung der Unterschriften der Vertragsparteien bei einem Notar organisieren, falls ein Kredit einer Bank genutzt wird, alle nötigen Handlungen für die Verwirklichung des Rechtsgeschäfts vornehmen, gültige Unterlagen für die Übertragung der Nebenkosten für Strom, Wasser, Müllabfuhr und anderes vom Verkäufer auf den Käufer den zuständigen Ämtern vorzulegen, in Zusammenarbeit mit einer Anwaltskanzlei einen Antrag für die Eintragung der Eigentumsrechte an den erworbenen Immobilien erstellen und die Übertragung der Eigentumsrechte auf den Namen des Käufers im Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts durchführen.
2) Es wird angesehen, dass die Agentur Terra Dalmatica den Auftraggeber mit einer dritten Person (natürlichen oder juristischen) zwecks der Verhandlung für den Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Verbindung brachte, wenn es dem Auftraggeber ermöglicht wurde, mit der andren Person, mit der er zwecks des Abschlusses des Rechtsgeschäfts verhandelte, in Verbindung zu treten, und zwar besonders wenn er: den Auftraggeber oder die dritte Person zu einer Besichtigung der genannten Immobilie einlud, ein Treffen des Auftraggebers mit der anderen Partei zwecks der Verhandlungen für den Abschluss des Rechtsgeschäfts organisierte, dem Auftraggeber den Namen, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse der anderen für den Abschluss des Rechtsgeschäfts befugte Person mitteilte oder ihn über die genaue Lage der gesuchten Immobilie informierte.
Pflichten des Auftraggebers
Artikel 3
1) Die Pflichten des Auftraggebers sind:
1. Mit der Agentur Terra Dalmatica einen Vermittlungsvertag in Schriftform (Standard- oder Exklusivvertrag) abzuschließen;
2. Die Agentur Terra Dalmatica über alle Umstände, die für die Vermittlung wichtig sind, zu informieren, genaue Informationen über die Immobilie zur Verfügung zu stellen sowie, falls er über diese verfügt, dem Vermittler die Standort-, Bau- und Nutzungsgenehmigung für die Immobilie, die Gegenstand des Vertrags ist, sowie Beweise über die Erfüllung der Pflichten gegenüber Dritter zur Einsicht zu geben.
3. Dem Vermittler die Urkunden, die sein Eigentumsrecht an der Immobilie, bzw. ein anderes Sachenrecht an der Immobilie, die Gegenstand des Vertrags ist, beweisen, zur Einsicht zu geben, und den Vermittler auf alle eingetragenen und nicht eingetragenen Lasten, die auf der Immobilie bestehen, aufmerksam zu machen. Ist der Auftraggeber eine juristische Person, muss er dem Vermittler einen Beweis darüber vorweisen, dass die Person, die den Auftrag unterzeichnet, zur Vertretung der juristischen Person befugt ist.
4. Der Agentur Terra Dalmatica und einer dritten für den Vertragsabschluss interessierten Person eine Besichtigung der Immobilie in Anwesenheit/Begleitung eines Mitarbeiters der Agentur Terra Dalmatica zu ermöglichen. Die Agentur Terra Dalmatica in Schriftform über alle wichtigen Tatsachen bezüglich der Immobilie, insbesondere was die Beschreibung, den Eigentumsstatus und den Preis der Immobilie betrifft, zu informieren.
5. Gleich nach Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts, bzw., falls die Agentur Terra Dalmatica und der Auftraggeber vereinbarten, die Zahlungspflicht der Vermittlungsprovision würde schon beim Abschluss des Vorvertrags entstehen, nach Abschluss des Vorvertrags, mit dem er sich zum Abschluss des vermittelten Rechtsgeschäfts, verpflichtet, der Agentur Terra Dalmatica die Vermittlungsprovision zu zahlen, außer es wurde anders vereinbart.
6. Falls vereinbart, der Agentur Terra Dalmatica den bei der Vermittlung entstandenen Aufwand, die den üblichen Vermittlungsaufwand übersteigen, zu erstatten.
7. Der Auftraggeber wird für eventuellen Schaden haften, wenn er nicht in gutem Glauben handelte, wenn er betrügerisch handelte, wenn er etwas verheimlichte, oder falsche Angaben, die für die Vermittlung wichtig waren, machte, um das Rechtsgeschäft zu verhindern, und ist verpflichtet, bei der Agentur Terra Dalmatica für den gesamten bei der Vermittlung entstanden Aufwand aufzukommen, wobei der Aufwand nicht höher als die Vermittlungsprovision für das vermittelte Geschäft sein kann.
2) Verwirklichung des Rechts auf Vergütung, wenn ein Rechtsgeschäft, bei dem der Vermittler zwischen dem Auftraggeber und einer dritten Person vermittelte, abgeschlossen wird.
3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Vermittler die vereinbarte Vermittlungsprovision zu zahlen. Der Vermittler ist beim Abschuss des Rechtsgeschäfts, bei dem er zwischen dem Auftraggeber und einer dritten Person vermittelte, auf die Vermittlungsprovision berechtigt. Das Rechtsgeschäft gilt als abgeschlossen, wenn sich der Auftraggeber und die dritte Person bezüglich des Vertragsgegenstands und des Preises einigten, bzw. wenn sie den Vertrag oder Vorvertrag abschlossen und/oder wenn die Anzahlung für das vermittelte Rechtsgeschäft gezahlt wurde. Laut dieser Bedingungen gilt das Rechtsgeschäft ebenfalls als vermittelt, wenn der Auftraggeber einen Vertrag, Vorvertrag mit der dritten Person, mit der ihn der Vermittler in Verbindung brachte, abschließt oder eine Anzahlung gemacht wurde für eine Immobilie, die Eigentum einer dritten Person oder eines Familienangehörigen sind, obwohl diese nicht ausdrücklich im Vermittlungsvertrag oder Vermittlungsblatt angegeben sind.
4) In die Vermittlungsprovision ist kumulativ der gesamte Aufwand, die der Vermittler bei der Vermittlung hatte, eingeschlossen und der Vermittler verliert bei Erhalt der Vermittlungsprovision das Recht auf Aufwandsentschädigung. Dies gilt nicht für Aufwände, die entstehen, wenn der Vermittler in Absprache mit dem Auftraggeber andere Dienstleitungen für ihn erledigt, die mit dem Vermittlungsgegenstand in Verbindung stehen aber nicht Teil der üblichen Vermittlungsdienstleistungen sind.
5) Die vereinbarte Vermittlungsprovision schließt die Gerichtskosten für die Eintragung, Vormerkung und Anmerkung in den Grundbüchern, die Notargebühren für die Beglaubigung der Unterschriften auf den Urkunden, die Gebühren für die Eigentumsurkunde, die Kopie des Katasterplans, Identifikation, Übertragung der Hypothek, Löschung der Hypothek, Gebühren für Bescheinigungen und andere Urkunden in Verbindung mit dem abgeschlossenen Rechtsgeschäft nicht ein.
6) Der Vermittler trägt die Kosten der üblichen Anwaltsdienste für die Erstellung des Vertrags über das vermittelte Rechtsgeschäft, aber nur wenn die Dienstleistung von einem Anwalt geleistet wird, mit dem der Vermittler einen Zusammenarbeitsvertrag hat. Die Vermittlungsprovision bei Kauf, Verkauf, Tausch, Pacht und Miete von Immobilien wird gemäß des Vermittlungsvertrags vereinnahmt. Die Agentur Terra Dalmatica kann vereinbaren, dass ihr die für die Erfüllung des Auftrags nötigen Kosten erstattet werden und eine Vorauszahlung für bestimmte Aufwendungen verlangen.
7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur Terra Dalmatica eine Provision zu zahlen, wenn er mit der Person, mit der ihn die Agentur in Verbindung brachte, ein anderes Rechtsgeschäft als das, für das vermittelt wurde, und das denselben Wert hat, bzw. derselbe Zweck erreicht wird, wie das vermittelte Rechtsgeschäft, abschließt. Die Agentur Terra Dalmatica ist auch dann auf eine Provision berechtigt, wenn der Ehepartner, bzw. Lebensgefährte, Nachkomme oder ein Elternteil des Auftraggebers ein vermitteltes Rechtsgeschäft mit einer Person, mit dem ihn die Agentur des Auftraggebers in Verbindung brachte, abschließt.
8) Der Vermittler hat kein Recht auf Provision, wenn er selbstständig als Partei einen Vertrag, der Vermittlungsgegenstand war, abschließt, bzw. wenn ein Agent, der für den Vermittler Vermittlungsaufträge macht, einen solchen Vertrag mit dem Auftraggeber abschließt.
Höhe der Gebühr beim Verkauf
Artikel 4
1) Die Provision der Agentur Terra Dalmatica beim Verkauf einer Immobilie (wird vom Verkäufer vereinnahmt) beträgt 2-5 %, zuzüglich der Umsatzsteuer, aber nicht weniger als 930,00 EUR %, zuzüglich der Umsatzsteuer, des erreichten Kaufpreises der Immobilie.
2) Wurde die Provision vertraglich auf diese Weise vereinbart oder wenn der Käufer der Agentur Terra Dalmatica einen schriftlichen oder mündlichen Auftrag, eine Immobilie zu finden, gab, wird die Provision vom Käufer gezahlt.
3) Sollte die Agentur Terra Dalmatica einen Exklusivvertrag haben, wird die Provision abhängend vom im Vertrag vereinbarten und angegebenen Betrag vereinnahmt.
Höhe der Gebühr beim Kauf
Artikel 5
1) Die Provision der Agentur Terra Dalmatica beim Kauf einer Immobilie (wird vom Käufer vereinnahmt) beträgt 2-4 %, zuzüglich der Umsatzsteuer, aber nicht weniger als 930,00 EUR %, zuzüglich der Umsatzsteuer, des erreichten Kaufpreises der Immobilie.
2) Sollte der Auftraggeber einen Exklusivvertrag mit der Agentur Terra Dalmatica haben, wird die Provision abhängend vom vereinbarten im Vertrag angegebenen Betrag vereinnahmt.
Höhe der Gebühr beim Tausch
Artikel 6
Die Provision der Agentur Terra Dalmatica beträgt 3% (zuzüglich der Umsatzsteuer) und wird von beiden Parteien im Tausch vereinnahmt, wobei der Prozentsatz auf den Wert der Immobilie, die die Partei im Tausch erhielt, angewendet wird.
Höhe der Gebühr bei Miete/Pacht
Artikel 7
Beim Miet-/Pachtvertrag wird ein Prozentsatz vom Betrag der Monatsmiete vereinnahmt, und zwar auf folgende Weise: Provision vom Vermieter und Verpächter 75% (zuzüglich der Umsatzsteuer) minimal 100% (zuzüglich der Umsatzsteuer) für Miete oder Pacht in der Dauer von 12-59 Monaten, 150% (zuzüglich der Umsatzsteuer) für Miete oder Pacht in der Dauer von 60 Monaten (5 Jahre) und länger. Provision vom Mieter und Pächter 75% (zuzüglich der Umsatzsteuer) minimal für Miete 100% (zuzüglich der Umsatzsteuer) für Miete oder Pacht in der Dauer von 12-59 Monaten 150% (zuzüglich der Umsatzsteuer) minimal für Miete oder Pacht in der Dauer von 60 Monaten (5 Jahre) und länger.
Exklusivvermittlung
Artikel 8
1) Vermittlungsvertrag im Immobilienhandel kann sich der Auftraggeber verpflichten, für die Vermittlung keinen anderen Vermittler zu engagieren (Exklusivvermittlung) , wobei diese Verpflichtung ausdrücklich im Vertrag angegeben sein muss.
2) Sollte der Auftraggeber während der Dauer des exklusiven Vermittlungsvertrags ein Rechtsgeschäft, für das dem exklusiven Vermittler ein Vermittlungsauftrag gegeben wurde, anstatt über den Vermittler mit einem anderen Vermittler abschließen, ist er dazu verpflichtet, die vereinbarte Vermittlungsprovision sowie mögliche wirkliche bei der Vermittlung für das angegebene Vermittlungsgeschäft entstandene Kosten an den exklusiven Vermittler zu zahlen.
3) Bei der Abschließung des Vertrags über die exklusive Vermittlung im Immobilienhandel ist der Vermittler dazu verpflichtet, den Auftraggeber besonders mit der Bedeutung und den rechtlichen Folgen dieser vertraglichen Bestimmung bekannt zu machen.
Vertrag über die Untervermittlung
Artikel 9
1) Der Vermittler kann den Vermittlungsvertrag im Immobilienhandel auf andere Vermittler übertragen, falls der Vermittler und der Auftraggeber dies so vereinbarten.
2) In diesem Falle ist der Auftraggeber nur mit dem Vermittler, mit dem er einen Vertrag abschloss in einem Vertragsverhältnis und der Vermittler wird dem Auftraggeber eine Liste der Vermittler, auf die der Vermittlungsvertrag im Immobilienhandel übertragen wird, übergeben.
Stündliches Vermittlungshonorar
Artikel 10
Wenn es ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Vermittler in Absprache mit dem Auftraggeber für ihn auch andere Dienstleistungen in Verbindung mit dem Geschäft, das Gegenstand der Vermittlung ist und den üblichen Aufwand der Vermittlung übersteigen, erledigen. In dem Falle wird ein stündliches Honorar in Höhe von 30,00 EUR (zuzüglich der Umsatzsteuer) berechnet.
Vertragsende
Artikel 11
1) Wenn die Vertragsparteien keine Frist für den Vertrag vertraglich festlegen, wird angenommen, dass der Vermittlungsvertrag im Immobilienhandel für die Dauer von 12 Monaten abgeschlossen wird, wobei er nach Absprache der Parteien mehrere Male verlängert werden kann.
2) Der befristete Vermittlungsvertrag endet nach Ablauf der vereinbarten Frist, wenn in dieser Zeit kein Vertrag, für den vermittelt wurde, abgeschlossen wurde oder nach Kündigung einer der Parteien.
3) Der Auftraggeber kann den Vermittlungsvertrag unter der Bedingung, dass die Kündigung nicht gegen die im Schuldrecht festgelegten Grundsätze der Gewissenhaftigkeit und Ehrlichkeit verstößt, kündigen. Somit kann eine Kündigung nicht zu einem schlechten Zeitpunkt und mit der Absicht, den Vermittler bewusst um sein Recht auf Vergütung zu bringen, geschehen.
4) Sollte im Vermittlungsvertrag im Immobilienhandel die Möglichkeit einer einseitigen Kündigung des Vertrags vorgesehen sein und die Kündigungsfrist nicht ausdrücklich im Vertrag angegeben sein, beträgt die Kündigungsfrist 30 (dreißig) Tage ab Erhalt der Kündigung der per Einschreiben mit Rückschein gesendet werden muss.
5) Sollte der Auftraggeber während der Dauer des Vermittlungsauftrags oder innerhalb von zwei Jahren nach der Absage, anstatt über den Vermittler, ein Rechtsgeschäft direkt mit der Person, mit der ihn der Vermittler in Verbindung gebracht hat, ein Rechtsgeschäft abschließen, oder dieses Rechtsgeschäft mittels eines anderen Vermittlers, der ihn nach dem Vermittler in Verbindung mit der dritten Person setzte, abschließen, wird dies als eine Verletzung des Grundsatzes der Gewissenhaftigkeit (laut Art. 12 des Schuldgesetzes) angesehen und der Auftraggeber wird verpflichtet sein, dem Vermittler die gesamte Provision zu zahlen. Der Auftraggeber wird verpflichtet sein, dem Vermittler die entstandenen Spesen, die der Auftraggeber eigentlich separat hätte zahlen sollen, zu erstatten.
6) Sollte der Auftraggeber nach Vertragsende innerhalb eines Zeitraums, der die Dauer des Vertrags nicht übersteigt, ein Rechtsgeschäft, dass größtenteils Folge der Handlungen des Vermittlers ist, abschließen, wird der Auftraggeber verpflichtet sein, dem Vermittler die gesamte Provision zu zahlen.
Verfügbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur Terra Dalmatica
Artikel 12
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur Terra Dalmatica können in den Räumlichkeiten der Agentur Terra Dalmatica in Šibenik, Obala hrvatske mornarice 1, und auf der Website des Vermittlers www.terradalmatica.hr gelesen werden. Außerdem befinden sie sich in Kurzform in den üblichen Vermittlungsaufträgen (Verträgen) der Agentur Terra Dalmatica.
Allgemeine Bestimmungen und Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 13
1) Für Verhältnisse zwischen dem Auftraggeber und der Agentur, die aus diesem Vermittlungsvertrag ergehen und weder in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, noch im Vermittlungsvertrag geregelt sind, werden die Bestimmungen des Gesetzes über die Vermittlung im Immobilienhandel und das Schuldgesetz angewendet.
2) Sollten zwischen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem jeweiligen Vermittlungsvertrag Unstimmigkeiten bestehen, werden die Bestimmungen des jeweiligen Vermittlungsvertrags angewendet.
3) Der Vermittler ist dazu verpflichtet, alle Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Schriftform zu verfassen und auf die in Artikel 12 dieser allgemeinen Bedingungen angegebene Weise zu veröffentlichen.
4) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermittlers werden ab dem 1. März 2024 angewendet.
5) Es wird versucht werden, eventuelle Streitigkeiten zwischen dem Vermittler und dem Auftraggeber zu schlichten, und falls dies nicht möglich ist, ist das wirklich zuständige Gericht in Šibenik zuständig.